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Bau&Projektleitung Schubert

Leitungsanlagen Richtlinie LAR

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie – LAR)1

Vom 15. November 2006 (ABl. S. 742, 817)
Zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 12. Juli 2007 (ABl. S. 1631)

Inhalt

1 Geltungsbereich

2 Begriffe

2.1 Leitungsanlagen

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

2.3 Medien

3 Leitungsanlagen in Rettungswegen

3.1 Grundlegende Anforderungen

3.2 Elektrische Leitungsanlagen

3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien

     3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien

3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle

4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)

4.1 Grundlegende Anforderungen

4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände

1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Diens- te der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen

5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall

5.1 Grundlegende Anforderungen

5.2 Funktionserhalt

5.3 Dauer des Funktionserhaltes

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für

  1. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendi- gen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, ausgenom- men in offenen Gängen vor Außenwänden,
  2. die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und De- cken),
  3. den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.

Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (LüAR) zu beachten.

2 Begriffe

2.1 Leitungsanlagen

sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitun- gen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrich- tungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Lei- tungen.

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Ver- bindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufwei- sen.

2.3 Medien

im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.

3 Leitungsanlagen in Rettungswegen

3.1 Grundlegende Anforderungen

3.1.1 Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sind Leitungs- anlagen in

  1. notwendigen Treppenräumen gemäß § 31 Abs. 1 BbgBO,
  2. Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 BbgBO und
  3. notwendigen Fluren gemäß § 31 Abs. 4 BbgBO

nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.

3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile so- wie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.

3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 BbgBO und in Räumen zwi- schen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zu- lässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brand- bekämpfung dienen.

3.2 Elektrische Leitungsanlagen

3.2.1 Elektrische Leitungen müssen

  1. einzeln oder nebeneinander angeordnet voll eingeputzt,
  2. in Schlitzen von massiven Bauteilen, die mit mindestens 15 mm dickem minerali- schem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Plat- ten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden,
  3. innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmitteln dienen,
  4. in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
  5. über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,
  6. in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder
  7. in Systemböden (siehe hierzu die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderun- gen an Systemböden)

verlegt werden.

Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie

  1. nichtbrennbar sind (zum Beispiel Leitungen nach DIN EN 60702-1:2002-11 [VDE 0284 Teil 1]),
  2. ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt 3.1.1 dienen oder
  3. Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden geringer Höhe sind, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind.

Außerdem dürfen in notwendigen Fluren einzelne kurze Stichleitungen offen verlegt werden. Werden für die offene Verlegung nach Satz 2 Elektro-Installationskanäle oder
-rohre (siehe DIN EN 50085-1:1998-04 [VDE 0604 Teil 1] und DIN EN 50086-1:1994-05
[VDE 0605 Teil 1]) verwendet, so müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen beste- hen.

3.2.2 Messeinrichtungen und Verteiler sind abzutrennen gegenüber

  1. notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nicht- brennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind durch mindestens feu- erhemmende Abschlüsse mit umlaufender Dichtung zu verschließen;
  2. notwendigen Fluren durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlos- senen Oberflächen; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit Abschlüssen aus nicht- brennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu verschließen.

3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien

3.3.1 Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen

  • auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbe- schichtungen bis 0,5 mm Dicke – dürfen offen verlegt werden.

3.3.2 Die Rohrleitungsanlagen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Dämmstoffen müssen in Schlitzen von massiven Wänden, die mit mindestens 15 mm dickem minerali- schem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen verschlossen werden,

  1. in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
  2. über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,
  3. in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5 oder
  4. in Systemböden verlegt werden.
    3.4 Rohrleitungsanlagen für brennbare oder brandfördernde Medien

3.4.1 Die Rohrleitungsanlagen müssen einschließlich ihrer Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht

  1. für deren Dichtungs- und Verbindungsmittel,
  2. für Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke,
  3. für Rohrbeschichtungen bis 2 mm Dicke bei Rohrleitungsanlagen, die nach Ab- schnitt 3.4.2 Satz 1 verlegt sind.

3.4.2 Die Rohrleitungsanlagen müssen

  1. einzeln mit mindestens 15 mm Putzüberdeckung voll eingeputzt oder
  2. in Installationsschächten oder -kanälen nach Abschnitt 3.5.1 in Verbindung mit 3.5.5 verlegt

werden.

Sie dürfen in notwendigen Fluren auch offen verlegt werden. Dichtungen von Rohrver- bindungen müssen wärmebeständig sein.

3.4.3 Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie nicht zulässig. Gaszähler müssen in notwen- digen Fluren

  1. thermisch erhöht belastbar sein,
  2. durch eine thermisch auslösende Absperreinrichtung geschützt sein oder
  3. durch mindestens feuerbeständige Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abge- trennt sein; Öffnungen in diesen Bauteilen sind mit mindestens feuerbeständigen Abschlüssen zu verschließen. Die Abschlüsse müssen mit umlaufenden Dichtungen versehen sein.

3.5 Installationsschächte und -kanäle, Unterdecken und Unterflurkanäle

3.5.1 Installationsschächte und -kanäle müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnun- gen – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit ha- ben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrun- genen raumabschließenden Bauteile entspricht. Die Abschlüsse müssen mit einer um- laufenden Dichtung dicht schließen. Die Befestigung der Installationsschächte und – kanäle ist mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln auszuführen.

3.5.2 Abweichend von Abschnitt 3.5.1 genügen in notwendigen Fluren Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, und Installationskanäle (einschließlich der Ab- schlüsse von Öffnungen), die mindestens feuerhemmend sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.5.3 Unterdecken müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – aus nichtbrennba- ren Baustoffen bestehen und bei einer Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten in notwendigen Fluren mindestens feuerhemmend sein und in notwendigen Treppenräumen und in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen

ins Freie mindestens der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken entspre- chen. Die besonderen Anforderungen hinsichtlich der brandsicheren Befestigung der im Bereich zwischen den Geschossdecken und Unterdecken verlegten Leitungen sind zu beachten.

3.5.4 In notwendigen Fluren von Gebäuden geringer Höhe, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m2 nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind, brau- chen Installationsschächte, die keine Geschossdecken überbrücken, Installationskanäle und Unterdecken (einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen) nur aus nichtbrennba- ren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen zu bestehen. Einbauten, wie Leuchten und Lautsprecher, bleiben unberücksichtigt.

3.5.5 Installationsschächte und -kanäle für Rohrleitungsanlagen nach Abschnitt 3.4.1 sind mit nichtbrennbaren Baustoffen formbeständig und dicht zu verfüllen oder müssen ab- schnittsweise oder im Ganzen be- und entlüftet werden. Die Be- und Entlüftungsöffnun- gen müssen mindestens 10 cm² groß sein. Sie dürfen nicht in notwendigen Treppen- räumen und nicht in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie angeordnet werden.

3.5.6 Estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle für die Verlegung von Lei- tungen müssen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren eine obere Ab- deckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Sie dürfen keine Öffnungen haben, ausgenommen in notwendigen Fluren Revisions- oder Nachbelegungsöffnungen mit dichtschließenden Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

4 Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)

4.1 Grundlegende Anforderungen

4.1.1 Gemäß § 35 Abs. 1 BbgBO dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hier- gegen getroffen sind. Dies gilt nicht für Decken

  1. in Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insge- samt nicht mehr als 400 m²,
  2. innerhalb von Wohnungen,
  3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Leitungsdurchführungen den Anforderun- gen der Abschnitte 4.1 bis 4.3 entsprechen.

4.1.2 Die Leitungen müssen

  1. durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstands- fähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder
  2. innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die
  • einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – mindestens die gleiche Feuerwi- derstandsfähigkeit aufweisen wie die durchdrungenen raumabschließenden Bautei- le, und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4.1.3 Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen so- wie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (zum Beispiel Lüftungsleitun- gen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (zum Beispiel Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachwei- se. Fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erfor- derlich.

4.2 Erleichterungen für die Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände

Abweichend von Abschnitt 4.1.2 dürfen durch feuerhemmende Wände – ausgenommen solche notwendiger Treppenräume und Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie –

  1. elektrische Leitungen,
  2. Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen – auch mit brennbaren Rohrbe- schichtungen bis 2 mm Dicke –

geführt werden, wenn der Raum zwischen den Leitungen und dem umgebenden Bauteil aus nichtbrennbaren Baustoffen mit nichtbrennbaren Baustoffen oder mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen vollständig ausgefüllt wird. Bei Verwendung von Mineralfa- sern müssen diese eine Schmelztemperatur von mindestens 1 000 °C aufweisen. Bei Verwendung von aufschäumenden Dämmschichtbildnern und von Mineralfasern darf der Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil nicht mehr als 50 mm betragen.

4.3 Erleichterungen für einzelne Leitungen

4.3.1 Einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitun- gen

Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne

  1. elektrische Leitungen,
  2. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nichtbrennbaren Bau- stoffen – ausgenommen Aluminium und Glas -, auch mit Beschichtung aus brennba- ren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke,
  3. Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Lei- tungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Alu- minium oder Glas

über gemeinsame Durchbrüche durch die Wände und Decken geführt werden. Dies gilt nur, wenn

  1. der lichte Abstand der Leitungen untereinander bei Leitungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mindestens dem Einfachen, nach Satz 1 Nummer 3 mindestens dem Fünf- fachen des größeren Leitungsdurchmessers entspricht,
  2. der lichte Abstand zwischen einer Leitung nach Satz 1 Nummer 3 und einer Leitung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mindestens dem größeren der sich aus der Art und dem Durchmesser der beiden Leitungen ergebenden Abstandsmaße (Satz 2 Nummer 1) entspricht,
  3. die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hoch- feuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feuer- hemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat und
  4. der Raum zwischen den Leitungen und den umgebenden Bauteilen mit Zementmör- tel oder Beton in der vorgenannten Mindestbauteildicke vollständig ausgefüllt wird.

4.3.2 Einzelne Leitungen ohne Dämmung in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnun- gen

Abweichend von Abschnitt 4.1 gelten die Vorgaben des Abschnitts 4.3.1. Es genügt je- doch, den Raum zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Baustoffen aus Mineralfasern oder mit im Brandfall auf- schäumenden Baustoffen vollständig zu verschließen. Der lichte Abstand zwischen der Leitung und dem umgebenden Bauteil oder Hüllrohr darf bei Verwendung von Baustof- fen aus Mineralfasern nicht mehr als 50 mm, bei Verwendung von im Brandfall auf- schäumenden Baustoffen nicht mehr als 15 mm betragen. Die Mineralfasern müssen ei- ne Schmelztemperatur von mindestens 1 000 °C aufweisen.

4.3.3 Einzelne Rohrleitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen

Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen nach Abschnitt 4.3.1 Satz 1 Nummer 2 und 3 mit Dämmung in gemeinsamen oder eigenen Durchbrüchen oder Bohröffnungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn

  1. die feuerbeständige Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 80 mm, die hochfeuerhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 70 mm, die feu- erhemmende Wand oder Decke eine Dicke von mindestens 60 mm hat,
  2. die Restöffnung in der Wand oder Decke entsprechend Abschnitt 4.3.1 oder 4.3.2 bemessen und verschlossen ist,
  3. die Dämmung im Bereich der Leitungsdurchführung aus nichtbrennbaren Baustof- fen mit einer Schmelztemperatur von mindestens 1 000 °C besteht, auch mit Um- hüllung aus brennbaren Baustoffen bis 0,5 mm Dicke, und
  4. der lichte Abstand, gemessen zwischen den Dämmschichtoberflächen im Bereich der Durchführung, mindestens 50 mm beträgt; das Mindestmaß von 50 mm gilt auch für den Abstand der Rohrleitungen zu elektrischen Leitungen.

Bei Rohrleitungen mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen außerhalb der Durchfüh- rung ist eine Umhüllung aus Stahlblech oder beidseitig der Durchführung auf eine Länge von jeweils 500 mm eine Dämmung aus nichtbrennbaren Baustoffen anzuordnen.

4.3.4 Einzelne Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummante- lung

Abweichend von Abschnitt 4.1 dürfen einzelne Rohrleitungen mit einem Außendurch- messer bis 160 mm

  1. aus nichtbrennbaren Baustoffen – ausgenommen Aluminium und Glas – (auch mit brennbaren Beschichtungen) oder
  2. aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas für nichtbrennbare Flüssigkeiten,
    Dämpfe oder Stäube

durch die Decken geführt werden. Dies gilt nur, wenn sie in den Geschossen durchge- hend

  1. in eigenen Schlitzen von massiven Wänden verlegt werden, die mit mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit min- destens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen ver- schlossen werden; die verbleibenden Wandquerschnitte müssen die erforderliche Feuerwiderstandsdauer behalten, oder
  2. einzeln derart in Wandecken von massiven Wänden verlegt werden, dass sie min- destens zweiseitig von den Wänden und im Übrigen von Bauteilen aus mindestens 15 mm dickem mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder aus min- destens 15 mm dicken Platten aus nichtbrennbaren mineralischen Baustoffen voll- ständig umschlossen sind.

Die von diesen Rohrleitungen abzweigenden Leitungen dürfen offen verlegt werden, so- fern sie nur innerhalb eines Geschosses geführt werden.

5 Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall

5.1 Grundlegende Anforderungen

5.1.1 Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheits- technische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abge- trennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben.

5.1.2 An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschrie- bene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen dürfen auch andere betriebsnot- wendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. Da- bei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden.

5.2 Funktionserhalt

5.2.1 Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen

  1. die Prüfanforderungen der DIN 4102-12:1998-11 (Funktionserhaltsklasse E 30 bis E
    90) erfüllen oder
  2. auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder
  3. im Erdreich verlegt werden.
    5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen
  4. in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwi- derstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und
  • mit Ausnahme der Türen – aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind,
  1. durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwend- barkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist, oder
  2. mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwi- derstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes ha- ben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Ein- bauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist.

5.3 Dauer des Funktionserhaltes

5.3.1 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei

  1. Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung,
  2. maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäusern sowie für Sonderbauten, für die solche Anlagen im Einzelfall verlangt werden; abweichend hiervon genügt für Leitungsanlagen, die in- nerhalb dieser Treppenräume verlegt sind, eine Dauer von 30 Minuten,
  3. Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entspre- chender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen; ausgenommen sind Leitungs- anlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden.

5.3.2 Die Dauer des Funktionserhaltes der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei

  1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung nur innerhalb eines Brandabschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1 600 m² betragen,
  2. Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die sich innerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume befinden,
  3. Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen; ausge- nommen sind Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder ü- berwacht werden, sowie Leitungsanlagen in Räumen ohne automatische Brandmel- der, wenn bei Kurzschluss oder Leitungsunterbrechung durch Brandeinwirkung in diesen Räumen alle an diese Leitungsanlage angeschlossenen Brandmelder funkti- onsfähig bleiben,
  4. Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäf- tigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen; ausgenommen sind Leitungsanlagen, die der Stromversorgung der Anlagen nur innerhalb eines Brand- abschnittes in einem Geschoss oder nur innerhalb eines Treppenraumes dienen; die Grundfläche je Brandabschnitt darf höchstens 1 600 m² betragen,
  5. natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb); aus- genommen sind Anlagen, die bei einer Störung der Stromversorgung selbsttätig öff- nen, sowie Leitungsanlagen in Räumen, die durch automatische Brandmelder über- wacht werden und das Ansprechen eines Brandmelders durch Rauch bewirkt, dass die Anlage selbsttätig öffnet,
  6. maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in anderen Fäl- len als nach Abschnitt 5.3.1.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Leitungsanlagen-Richtlinie vom 20. August 2001 (ABl. S. 618), geän- dert durch die Bekanntmachung vom 11. März 2004 (ABl. S. 222), außer Kraft.

Potsdam, den 15. November 2006 Im Auftrag

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